Ablauf

Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt mit mir auf, Sie erreichen mich unter meiner Nummer 0681/816 43 609 oder via mail office@psychologie-pflanzl.at. Ich freue mich, Sie kennenzulernen.

Im Rahmen des Erstgespräch geht es um ein persönliches Kennenlernen, das Besprechen Ihres Anliegens und der Rahmenbedingungen. Die erste Stunde kann jedoch auch bereits für Ihr Thema genutzt werden und in eine Beratung bzw. Behandlung übergehen.

Absagemanagement

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte mindestens 24 Stunden vorher telefonisch oder schriftlich ab, andernfalls wird das gesamte Honorar verrechnet – ich ersuche um Ihr Verständnis.

Honorar und Zahlungsmodus

Das Honorar für eine Einheit beträgt € 110,- / Paartarif € 145,-
Eine Einheit umfasst 50 Minuten Sprechzeit, 10 Minuten fallen für Vor- und Nachbereitung sowie die Dokumentation an.
Dieselben Kosten gelten auch für das Erstgespräch.
Die Begleichung des Honorars erfolgt bar im Anschluss an die Einheit.

Rückerstattung von den Krankenkassen

Voraussetzung für einen Kostenzuschuss ist, dass eine psychische Erkrankung / Befindungsstörung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Psychische Befindungsstörungen sind zum Beispiel Depressionen oder Ängste, die beispielsweise auch im Zuge einer Krebsdiagnose oder -Behandlung, nach einem Herzinfarkt oder anderen körperlichen Erkrankungen auftreten können.
Spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein und eine ärztliche Bestätigung der Untersuchung muss vorliegen. Je nach Sozialversicherung variiert die Höhe der Rückerstattung. Bei der ÖGK liegt der Kostenzuschuss für eine 60-minütige Einzeltherapie aktuell beispielsweise bei 33,70 €, bei der SVS für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 45,00 €, bei der BVAEB für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 46,60 €.
Mit einer ärztlichen Bestätigung sind maximal zehn Behandlungseinheiten möglich. Danach können Sie ggf. bei Ihrer Sozialversicherung einen Antrag auf eine Verlängerung stellen.
Einige Zusatzversicherung refundieren ebenso einen Teil Ihrer Behandlung. Informieren Sie sich bitte diesbezüglich bei Ihrer Zusatzversicherung.

Sollten Sie bei der SVS krankenversichert bzw. anspruchsberechtigt sein, können Sie pro Jahr einmalig den SVS-Gesundheitshunderter in Anspruch nehmen. 

Verschwiegenheit

§ 37 Psychologengesetz bestimmt, dass klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.
Ziel der Verschwiegenheitspflicht ist es, den Schutz des für eine erfolgreiche Behandlung unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen Gesundheitspsychologen und/ oder klinischem Psychologen und Patienten sicherzustellen.
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde sowie zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den einsichts- und urteilsfähigen Patienten zulässig.

Covid 19 Regelung

Derzeit keine besonderen Schutzmaßnahmen.